1. Für technische Erfindungen die Anmeldung eines Patents und / oder Gebrauchsmusters.
Hierbei achten wir bereits bei der Anmeldung darauf, dass diese auch wirklich so gestaltet ist, dass gegen potentielle Nachahmer effektiv vorgegangen werden kann. Jedes einzelne Wort oder sogar Satzzeichen bei der Formulierung der Ansprüche kann einen entscheidenden Unterschied machen im Rahmen des Schutzumfangs des Patents oder Gebrauchsmusters.
2. Ästhetische Gestaltungen können – ohne Anmeldung – kraft Gesetzes durch das Urheberrecht geschützt sein.
Angesichts der nicht immer einheitlichen Rechtsprechung der Gerichte zum „Werkbegriff" bzw. zur „Individualität / Gestaltungshöhe" bleibt jedoch ein gewisses Risiko, ob die konkrete ästhetische Gestaltung tatsächlich die Schutzvoraussetzungen des Urheberrechts erfüllt. In diesem und in weiteren Fällen kann es sinnvoll sein, Designschutz beim DPMA (Deutschen Patent und Markenamt) und / oder Schutz als Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim EUIPO (Amt für Geistiges Eigentum in der Europäischen Union) und international über die WIPO (World Intellectual Property Organisation) oder unsere ausländischen Korrespondenzanwälte zu beantragen.
3. Den größten wirtschaftlichen Wert eines Unternehmens stellen häufig deren Unternehmenskennzeichen und Marken dar.
Dies hängt u.a. damit zusammen, dass die Marke das einzige Schutzrecht ist, das immer wieder (alle 10 Jahre) verlängert werden kann. Bevor Sie sich für die Anmeldung einer Marke – als deutsche Marke und / oder Unionsmarke, internationale Marke oder ausländische nationale Marke entscheiden, gibt es wichtige Punkte zu bedenken und zu überprüfen. Die Bezeichnung sollte für die relevanten Produkte – obwohl aus Marketingsicht natürlich begrüßenswert – nicht zu beschreibend sein. Ist dies der Fall wird der Bezeichnung wegen Vorliegen absoluter Schutzhindernisse die Eintragung ins Markenregister verwehrt. Ebenso sollte im Vorfeld überprüft werden, ob es ältere Rechte gibt, die Grundlage für einen Angriff auf Ihre Marke im Widerspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren sein könnten. Ist die Marke eingetragen empfiehlt es sich zeitlich nachfolgende Markeneintragungen überwachen zu lassen und gegebenenfalls durch Widerspruch gegen diese vorzugehen, um einer Schwächung der Kennzeichnungskraft entgegenzuwirken.
4. Es gibt Konstellationen, in denen – aus welchen Gründen auch immer – keine geistigen Schutzrechte greifen.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass es nicht doch noch eine Möglichkeit gibt, sich gegen eine unlautere Nachahmung zur Wehr zu setzen. Hier kann der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz nach § 4 Nr. 3 UWG Abhilfe schaffen, sofern dessen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Auch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen kann hilfreich sein, wenn es um den Schutz von Know-how geht.
Interdisziplinäre Schutzrechtsstrategien
Neben der Frage des optimalen Schutzes Ihres geistigen Eigentums, das die Entwicklung interdisziplinäre Schutzrechtsstrategien (Recherche, Gutachten oder Freedom-to-Operate-Analysen) und die Betreuung weltweiter Portfolios umfasst, begleiten wir Sie bei der Durchsetzung oder Vernichtung einzelner Schutzrechte bis hin zur Koordinierung komplexer, internationaler Auseinandersetzungen, wie F&E-, Markenabgrenzungs- oder Lizenzvereinbarungen. Auch Verletzungsverfahren vor Gerichten, ob im Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren oder nationale sowie länderübergreifende, globale Patentverletzungsverfahren auf beiden Seiten (Angriff und Verteidigung) führen und koordinieren wir für Sie. Wir haben umfassende und fundierte Erfahrung bei der Durchsetzung von Lizenzprogrammen und der Verteidigung dagegen, insbesondere mit Bezug zu Fragen zu SEPs und FRAND.
Neben dem klassischen gewerblichen Rechtsschutz bieten wir schließlich auch Beratung zu ausgewählten Fragen des Medienrechts, insbesondere zum allgemeinen Persönlichkeitsschutz (APR), zum Recht am eigenen Bild (§§ 22 ff. KUG) und zum Recht am eigenen Namen (§ 12 BGB).
Team
Iouri Kobiako von Gamm
Iouri Kobiako von Gamm befasst sich seit mehr als 15 Jahren mit der Verwertung des geistigen Eigentums und berät sowohl internationale Konzerne als auch mittelständische sowie kleinere auf Technologie spezialisierte Unternehmen.
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Prof. Dr. Eva-Irina von Gamm, LL.M. (Eur.)
Als Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz und promovierte Rechtsanwältin im Urheberrecht hat Frau Prof. Dr. Eva-Irina von Gamm seit ihrer Zulassung als Rechtsanwältin 2002 in München fast 20 Jahre Berufs- und Beratungserfahrung auf dem Gebiet des Geistigen Eigentums.
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Dr. (PhD Yale) Sebastian Schmidt
Sebastian Schmidt studierte Physik an der Goethe-Universität Frankfurt und als Stipendiat der Studienstiftung des deutschen Volkes an der Freien Universität Berlin.
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Dr. rer.nat. Frederik Matthias Spiegelhalder
Frederik Spiegelhalder studierte Physik an der Universität Heidelberg und promovierte mit Auszeichnung am Institut für Quantenoptik und Quanteninformation der Österreichischen Akademie der Wissenschaften in Innsbruck.
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Gabriele Hällmeier
Gabriele Hällmeier ist seit Abschluss ihrer Ausbildung im Jahr 1981 als Patentanwaltsfachangestellte tätig. Während ihrer langjährigen beruflichen Laufbahn in großen, mittelständischen sowie in kleineren IP-Sozietäten erwarb sie umfangreiche Kenntnisse in praktisch allen Bereichen des Gewerblichen Rechtsschutzes im Inland, dem europäischen Ausland als auch international.
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